Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen oder Personalratsschulungen, die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht (bei Betriebsratsmitgliedern) oder bei Personalratsmitgliedern im Personalvertretungsrecht,
im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und
Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen, die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat bzw. Personalrat erfordern. Anspruch auf geeignete und erforderliche Schulungen Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf bezahlte
Freistellung bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an
Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Ausserdem können sich Betriebsratsmitglieder
je Amtsperiode nach § 37 Abs. 7 BetrVG für drei Wochen bei "geeigneten"
Schulungen anmelden, erstmals gewählte Betriebsräte sogar für vier
Wochen. Auch Personalratsmitglieder können erforderliche wie geeignete Seminare besuchen (§ 46 Abs. 6 und Abs. 7 BPersVG). Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für
die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst
freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die
Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Außerdem hat die
Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die insoweit entstandenen Kosten zu tragen. Für Personalratsmitglieder in NRW gibt es allerdings keine "geeigneten" Schulungen, dort ist in § 42 Abs. 5 LPVG NRW nur ein Rechtsanspruch auf "erforderliche" Seminare geregelt. Grundschulung und Spezialschulung Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung
“geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung
zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen.
Sogenannte Grundlagenschulungen hält die Rechtsprechung nämlich immer
für erforderlich, so daß der Betriebsrat dies nicht näher begründen muß. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG)
ist nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.
Betriebsräteschulungen werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt:
die Grundschulung, die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln soll und
die Spezialschulung, die vertiefte Kenntnisse auf einem Spezialgebiet
vermittelt. Das gilt im Grunde auch für Personalratsmitglieder: "Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine
Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02). Die Teilnahme an einer
Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm
innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02)." BVerwG, Beschluß vom 14.06.2006 Aktenzeichen: 6 P 13/05 Mehr Infos zur Rechtslage bei Personalratsschulungen via JuracityBlog. **************************************************
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Personalratsmitgliedern im Betriebsverfassungsrecht bzw.
Personalvertretungsrecht ist - anders als für Spezialschulungen - ein
besonderes Schulungsbedürfnis nicht erforderlich; jedenfalls, wenn das
Betriebsratsmitglied bzw. Personalratsmitglied bisher "ungeschult" ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei
der Prüfung der Frage, ob die konkreten Aufgaben des Betriebs eine
Schulung notwendig erscheinen lassen, darauf abzustellen, ob nach den
Verhältnissen des konkreten einzelnen Betriebs Fragen und Probleme
entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung
des Betriebsrats unterliegen und hinsichtlich derer im Hinblick auf den
Wissensstand des konkreten Betriebsrats eine Schulung eines
Betriebsratsmitglieds erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat
seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (sog.
Spezialschulung). Eine Spezialschulung muss also objektiv (betriebliche
Situation) und subjektiv (Schulungsbedürftigkeit des
Betriebsratsmitglieds) erforderlich sein. Die Rechtsprechung verzichtet - anders als bei der Spezialschulung -
auf eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung im
Regelfall dann, wenn es sich um die Vermittlung von
betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen in einer Grundschulung
handelt (vgl. BAG, Beschluß vom 25.04.78 - 6 ABR 22/75; BAG Beschluß
vom 21.11.78 - 6 ABR 10/77). Soweit eine Schulung gemäß § 37 Abs. 6
BetrVG die in jedem Betrieb auftretenden Fragen über Grundkenntnisse
des Betriebsverfassungsrechts, der Organisation der Betriebsratsarbeit (wie z.B. Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats und der
Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung, vgl. dazu BAG
vom 19.01.84 - 6 ABR 12/81) und der Wahrnehmung seiner regelmäßig
anfallenden materiellen Beteiligungsrechte betrifft, ist ohne Kenntnis
der entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften und ohne
die Fähigkeit ihrer praktischen Anwendung einem jedem Betriebsrat -
gleich unter welchen konkreten betrieblichen Verhältnissen - eine sach-
und fachgerechte Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht möglich. Aus der generellen Notwendigkeit solcher Schulungen folgt jedoch nicht
ohne weiteres deren Erforderlichkeit für das zu entsendende
Betriebsratsmitglied. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses über
derartige Grundkenntnisse verfügt oder ob es aufgrund fehlender
Kenntnisse einer solchen noch bedarf. Für den Schulungsbereich ist
daher anerkannt, daß die Erforderlichkeit der Schulung nicht identisch
sein muß mit der Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall (BAG
Beschluß vom 16.10.86, aaO, zu II 2 c bb der Gründe; zuletzt BAG vom
25.01.95 Aktenzeichen 7 ABR 37/94). Einzelne Grundschulungen Grundschulungen sind Seminare über Grundkenntnisse • im Betriebsverfassungsrecht • im Arbeitsrecht • der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung • zur Organisation der Betriebsratsarbeit so BAG vom 15.5.86 – 6 ABR 74/83 und 19.7.95 - 7 ABR 49/94. Eigentlich gehört hierzu auch das einschlägige Tarifrecht (z.B. ERA oder TVÖD),
denn ohne dessen Kenntnis läßt sich die Betriebsratsarbeit und
Personalratsarbeit gar nicht sachgerecht ausüben. Die Rechtsprechung
listet Seminare zum jeweiligen Tarifrecht aber ohne nähere Auseinandersetzung nicht unter Grundschulungen auf.
Dabei ist das allgemeine Arbeitsrecht, dessen Kenntnisse die
Rechtsprechung als Grundkenntnisse anerkennt, in tarifvertraglich
gebundenen Unternehmen und Dienststellen kaum von Bedeutung, weil die
Tarifverträge alle Fragen regeln und dem allgemeinen Arbeitsrecht
vorgehen. Für ein Betriebsratsmitglied ist es notwendig, "sich jeweils aktuell Kenntnisse über den (geänderten) Inhalt von
Tarifverträgen zu verschaffen, sofern diese im Betrieb, wenn auch "nur"
auf arbeitsvertraglicher Grundlage, zur Anwendung gelangen. Denn nur
dann ist es dem Betriebsrat möglich, im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG über deren ordnungsgemäße Durchführung zu wachen. Er benötigt
dieses Wissen auch, um zum Beispiel im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG abschätzen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Tarifvorrang (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG) besteht und ob bei personellen
Einzelmaßnahmen eine tarifvertragliche Bestimmung tangiert ist (vgl. §
99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)." so LAG Hamm, vom 17.08.2007 Aktenzeichen: 13 TaBV 30/07. Jedenfalls beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVÖD ist hier bald mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen. Bei einer Grundschulung reicht es aus, wenn die Schulung zu 50 %
erforderliche Schulungsinhalte aufweist (z.B. 75 %
betriebsverfassungsrechtliche Grundthemen, daneben 25 % Schulung in
Rhetorik o.ä.): "Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen
erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der
Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden
Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu bedarf es der
Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder
betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf
ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern ist
auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit zu verzichten,
wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im
Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich
der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung handelt (BAG vom 19.07.95 - 7
ABR 49/94 zu 2 b der Gründe mwN). Grundsätzlich ist die
Erforderlichkeit für eine Schulungsveranstaltung einheitlich zu
bewerten. Eine nur teilweise erforderliche Schulung für die Tätigkeit
eines Betriebsratsmitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn die
unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, daß ein
zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist.
Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser
Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit
der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 %
überwiegen (BAG vom 28.05.76 - 1 AZR 116/74, zu 3 a der Gründe)." Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 04.06.2003 Aktenzeichen: 7 ABR 42/02 Grundschulungen für Personalratsmitglieder "Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht ist für eine
ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich. Zwischen dem
Personalvertretungsrecht und dem Arbeitsrecht bestehen vielfältige und
enge Verflechtungen. Der Personalrat kann die ihm gesetzlich
zugewiesenen Beteiligungsrechte und allgemeinen Aufgaben nur dann angemessen wahrnehmen, wenn bei ihm
Grundwissen über individuelles und kollektives Arbeitsrecht vorhanden
ist (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, §
46 Rn. 92; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 46 Rn. 35a;
ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 16.10.86 - 6
ABR 14/84)." BVerwG, Beschluss vom 14.06.06 Aktenzeichen: 6 P 13/05 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für die
Personalratsschulungen mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen
Verwendung öffentlicher Mittel und die Gesetzesmaterialien zu § 46 Abs.
6 BPersVG aus dem Merkmal der Erforderlichkeit auch bei Grundschulungen
partiell strengere Maßstäbe hergeleitet hat als das
Bundesarbeitsgericht für das entsprechende Merkmal in § 37 Abs. 6 Satz
1 BetrVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.90 - 6 P 4.89, vom 14.06.06
Aktenzeichen: 6 P 13/05). Bei der Dauer entsprechender Schulungen ist das
Bundesverwaltungsgericht deutlich strenger, es geht auch davon aus,
dass Schulungstage, nicht nur "nützliche Inhalte" aufweisen, nicht nach
der > 50 % Regel des Bundesarbeitsgerichts insgesamt als
erforderlich anzusehen, sondern auf den Bildungsurlaub anzurechnen sind
(!), so wohl BVerwG vom 14.06.06 Aktenzeichen: 6 P 13/05. Zur Kritik der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einzelne Themen einer Grundschulung Arbeitsrecht: Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist
stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche
Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG,
Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss
vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz.
144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17). Arbeitssicherheit: Bei Fragen der Arbeitssicherheit handelt es sich stets um aktuelle
Fragen und Aufgaben und damit um eine Grundschulung, so daß insoweit
eine nicht näher darzulegende unabdingbare Notwendigkeit der
Vermittlung von Kenntnissen für die Arbeit des Betriebsrats vorliegt
(BAG Beschlüsse vom 15.05.86 - 6 ABR 74/83, vom 23.04.74 - 1 ABR 59/73
sowie vom 15.05.75 - 1 ABR 108/73 -, 15.06.76 - 1 ABR 34/74 -, 05.05.78
- 6 ABR 132/74 - und vom 03.02.83 - 6 ABR 32/80). Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): "Nach der Kodifizierung des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG) vom 14. Aug. 2006 (BGBl I,
1897) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dez. 2006 (BGBl. I S.
2742, 2745) vermittelt die Schulung Grundkenntnisse im allgemeinen
Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht, die ein Mitglied des
Betriebsratsgremiums beherrschen muss. Dass AGG war das meist
diskutierteste und umstrittenste Gesetzesprojekt des Jahres 2006 (vgl.
eine der gängigen Internetveröffentlichungen eines Schulungsanbieters:
„Das AGG betrifft alle Bereiche des Arbeitslebens: Jede
Stellenausschreibung, jede Beförderung, jeder Arbeitsvertrag, jede Kündigung,
schlicht jede Personalmaßnahme, durch die ein Arbeitnehmer besser oder
schlechter gestellt werden kann, wird zum Minenfeld. Konflikte sind
vorprogrammiert, da auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Regelungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die
Rechtskonformität mit dem neuen AGG überprüft und ggf. angepasst werden
müssen“). (....) Die fragliche AGG-Schulung ist nicht erst dann
erforderlich, wenn Diskriminierungen im Betrieb festgestellt worden
sind. Das AGG setzt früher an und ist auch darauf gerichtet,
Diskriminierungen gar nicht erst entstehen zu lassen." Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 84/07 Viertägige Schulung zum AGG als Grundschulung erforderlich: "Der Beteiligte zu 3) musste sich auf die eintägige Inhouseschulung
nicht verweisen lassen. Die knapp viertägige Schulung (am vierten Tag
bis 14.00 Uhr) ist auch von der Dauer her erforderlich und
verhältnismäßig. Der Teilnahme an einer bestimmten
Schulungsveranstaltung bedarf es zwar grundsätzlich nicht, wenn sich
der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger
auf andere Weise verschaffen kann. Eine eintägige Schulung kann – wie
auch das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – dem
Betriebsratsmitglied jedoch allenfalls einen kursorischen Überblick
über das AGG verschaffen. Eine Vertiefung und die Einübung von
Handlungsmöglichkeiten sowie die Ausarbeitung einer
Musterbetriebsvereinbarung, wie sie das Seminar vorsieht, sind in einem
Tag nicht möglich. Im Schrifttum (Besgen BB 2007, 213) wird eine
Schulungsdauer von drei Tagen für ausreichend angesehen, dreieinhalb
Tage bis knapp vier Tage liegen jedoch noch im vertretbaren Rahmen." Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 84/07 Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes:
5-Tägige Schulung
als Grundschulung erforderlich: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom
17.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/03
Betriebsratsschulungen zum Thema Mobbing sind als Spezialschulungen einzuordnen (siehe dazu bei spezialschulung_de).
Dauer der Schulung
Das
Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere
Grundlagen bildende Seminare über das Betriebsverfassungsgesetz mit
einer Dauer von ein bis zwei Wochen, als erforderlich angesehen (BAG,
Beschluss vom 06.11.73; BAG, Beschluss vom 27.11.1973; BAG, Beschluss
vom 16.10.1986 - ; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 17.10.2003 -
Aktenzeichen 10 TaBV 83/03).
So hat das BAG neben einer
zweiwöchigen Schulung über die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
(Beschluss vom 07.06.1989, a.a.O.) auch die zweiwöchige Schulung über
Arbeitsrecht (Beschluss vom 16.10.1986) und eine Schulung über die
Geschäftsführung des Betriebsrats (BAG vom 19.01.84 - 6 ABR 12/81 -
nicht amtlich veröffentlicht) als ohne weiteres notwendig anerkannt.
Hinsichtlich
der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen
Anspruch auf drei Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf
zwei Wochen (so aber LAG Köln Beschluss vom 12.04.96 – 11 (13) TaBV
83/95 – Bl. 97 ff. d. A.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist
vielmehr immer eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt
davon ab, um welche Branche es geht, auf welchem Niveau die
Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber stattfindet, vom
Inhalt des Themenplanes, dem Angebot auf dem Schulungsmarkt usw. In
seinen Entscheidungen vom 18.09.91 (a.a.O.) und vom 17.10.90 (- 7 AZR
547/89 – Juris ) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte
Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein
Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige
Fragenbereiche vertieft wurden. Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom
28.05.02 ( – 6 (5) TaBV 29/01) dagegen auch vier Wochenschulungen als
Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich
anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf
diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt
würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum
Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen.
Anspruch des Betriebsratsmitglieds bzw. Personalratsmitglieds
Da
jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen
muß, ist es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere
andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung
dieser Art (Grundschulung) teilgenommen haben.
"Es besteht
zudem auch keine gesetzliche Verpflichtung der sachkundigen
Betriebsratsmitglieder, ihre weniger erfahrenen Kollegen in das für
ihre Tätigkeit notwendige Wissen einzuführen. Im übrigen wäre der auf
eine derartige Art der Wissensvermittlung innerhalb des Betriebsrats -
gleich ob in Form des Selbststudiums oder der Unterrichtung durch
erfahrenere Kollegen - entfallende und i.S. des § 37 Abs. 2 BetrVG
erforderliche Zeitaufwand unverhältnismäßig größer als derjenige, der
durch Besuch einer Bildungsstätte eines fachlich kompetenten Trägers
entsteht."
BAG, Beschluß vom 15.05.1986 Aktenzeichen: 6 ABR 74/83
Ein
Betriebsratsmitglied braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers,
wenn es an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt. Auch ein
Personalratsmitglied braucht im Regelfall keine Dienstbefreiung,
jedenfalls nach dem BPersVG, in NRW aufgrund der dortigen Vorschriften
ist eine vorherigen Dienstbefreiung erforderlich.
Der
Betriebsrat kann auch ein Ersatzmitglied zu einer
Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur
Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.
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