Sonntag, 1. August 2010
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Grundschulung

Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen oder Personalratsschulungen, die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht (bei Betriebsratsmitgliedern) oder bei Personalratsmitgliedern im Personalvertretungsrecht,

im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und

Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen, die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat bzw. Personalrat erfordern.

Anspruch auf geeignete und erforderliche Schulungen

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf bezahlte

Freistellung bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an

Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Ausserdem können sich Betriebsratsmitglieder 

je Amtsperiode nach § 37 Abs. 7 BetrVG für drei Wochen bei "geeigneten"

Schulungen anmelden, erstmals gewählte Betriebsräte sogar für vier

Wochen.

Auch Personalratsmitglieder können erforderliche wie geeignete Seminare besuchen (§ 46 Abs. 6 und Abs. 7 BPersVG).

Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für

die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst

freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die

Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Außerdem hat die

Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die insoweit entstandenen Kosten zu tragen.

Für Personalratsmitglieder in NRW gibt es allerdings keine "geeigneten" Schulungen, dort ist in § 42 Abs. 5 LPVG NRW nur ein Rechtsanspruch auf "erforderliche" Seminare geregelt.

Grundschulung und Spezialschulung

Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung

“geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung

zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen.

Sogenannte Grundlagenschulungen hält die Rechtsprechung nämlich immer

für erforderlich, so daß der Betriebsrat dies nicht näher begründen muß.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG)

ist nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.

Betriebsräteschulungen werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt:

die Grundschulung, die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln soll und

die Spezialschulung, die vertiefte Kenntnisse auf einem Spezialgebiet

vermittelt.

Das gilt im Grunde auch für Personalratsmitglieder:

"Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine

Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl.

BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02). Die Teilnahme an einer

Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm

innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02)."

BVerwG, Beschluß vom 14.06.2006 Aktenzeichen: 6 P 13/05

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Für eine Grundschulung von Betriebsratsmitglieder und

Personalratsmitgliedern im Betriebsverfassungsrecht bzw.

Personalvertretungsrecht ist - anders als für Spezialschulungen - ein

besonderes Schulungsbedürfnis nicht erforderlich; jedenfalls, wenn das

Betriebsratsmitglied bzw. Personalratsmitglied bisher "ungeschult" ist.



Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist

grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei

der Prüfung der Frage, ob die konkreten Aufgaben des Betriebs eine

Schulung notwendig erscheinen lassen, darauf abzustellen, ob nach den

Verhältnissen des konkreten einzelnen Betriebs Fragen und Probleme

entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung

des Betriebsrats unterliegen und hinsichtlich derer im Hinblick auf den

Wissensstand des konkreten Betriebsrats eine Schulung eines

Betriebsratsmitglieds erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat

seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (sog.

Spezialschulung). Eine Spezialschulung muss also objektiv (betriebliche

Situation) und subjektiv (Schulungsbedürftigkeit des

Betriebsratsmitglieds) erforderlich sein.

Die Rechtsprechung verzichtet - anders als bei der Spezialschulung -

auf eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung im

Regelfall dann, wenn es sich um die Vermittlung  von

betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen in einer Grundschulung

handelt (vgl. BAG, Beschluß vom 25.04.78 - 6 ABR 22/75; BAG Beschluß

vom 21.11.78 - 6 ABR 10/77).  Soweit eine Schulung gemäß § 37 Abs. 6

BetrVG die in jedem Betrieb auftretenden Fragen über Grundkenntnisse

des Betriebsverfassungsrechts, der Organisation der Betriebsratsarbeit (wie z.B. Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats und der

Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung, vgl. dazu BAG

vom 19.01.84 - 6 ABR 12/81) und der Wahrnehmung seiner regelmäßig

anfallenden materiellen Beteiligungsrechte betrifft, ist ohne Kenntnis

der entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften und ohne

die Fähigkeit ihrer praktischen Anwendung einem jedem Betriebsrat -

gleich unter welchen konkreten betrieblichen Verhältnissen - eine sach-

und fachgerechte Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht möglich.

Aus der generellen Notwendigkeit solcher Schulungen folgt jedoch nicht

ohne weiteres deren Erforderlichkeit für das zu entsendende

Betriebsratsmitglied. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses über

derartige Grundkenntnisse verfügt oder ob es aufgrund fehlender

Kenntnisse einer solchen noch bedarf. Für den Schulungsbereich ist

daher anerkannt, daß die Erforderlichkeit der Schulung nicht identisch

sein muß mit der Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall (BAG

Beschluß vom 16.10.86, aaO, zu II 2 c bb der Gründe; zuletzt BAG vom

25.01.95
Aktenzeichen 7 ABR 37/94).

Einzelne Grundschulungen

Grundschulungen sind Seminare über Grundkenntnisse

•    im Betriebsverfassungsrecht
•    im Arbeitsrecht
•    der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
•    zur Organisation der Betriebsratsarbeit

so BAG vom 15.5.86 – 6 ABR 74/83 und 19.7.95 - 7 ABR 49/94.

Eigentlich gehört hierzu auch das einschlägige Tarifrecht (z.B. ERA oder TVÖD),

denn ohne dessen Kenntnis läßt sich die Betriebsratsarbeit und

Personalratsarbeit gar nicht sachgerecht ausüben. Die Rechtsprechung

listet Seminare zum jeweiligen Tarifrecht aber ohne nähere Auseinandersetzung nicht unter Grundschulungen auf.

Dabei ist das allgemeine Arbeitsrecht, dessen Kenntnisse die

Rechtsprechung als Grundkenntnisse anerkennt, in tarifvertraglich

gebundenen Unternehmen und Dienststellen kaum von Bedeutung, weil die

Tarifverträge alle Fragen regeln und dem allgemeinen Arbeitsrecht

vorgehen. Für ein Betriebsratsmitglied ist es notwendig,

"sich jeweils aktuell Kenntnisse über den (geänderten) Inhalt von

Tarifverträgen zu verschaffen, sofern diese im Betrieb, wenn auch "nur"

auf arbeitsvertraglicher Grundlage, zur Anwendung gelangen. Denn nur

dann ist es dem Betriebsrat möglich, im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1

BetrVG über deren ordnungsgemäße Durchführung zu wachen. Er benötigt

dieses Wissen auch, um zum Beispiel im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG abschätzen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Tarifvorrang (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG) besteht und ob bei personellen

Einzelmaßnahmen eine tarifvertragliche Bestimmung tangiert ist (vgl. §

99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)."

so LAG Hamm, vom 17.08.2007 Aktenzeichen: 13 TaBV 30/07.

Jedenfalls beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVÖD ist hier bald mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen.

Bei einer Grundschulung reicht es aus, wenn die Schulung zu 50 %

erforderliche Schulungsinhalte aufweist (z.B. 75 %

betriebsverfassungsrechtliche Grundthemen, daneben 25 % Schulung in

Rhetorik o.ä.):

"Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen

erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten

Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der

Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden

Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu bedarf es der

Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder

betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf

ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern ist

auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit zu verzichten,

wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im

Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich

der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung handelt (BAG vom 19.07.95 - 7

ABR 49/94 zu 2 b der Gründe mwN). Grundsätzlich ist die

Erforderlichkeit für eine Schulungsveranstaltung einheitlich zu

bewerten. Eine nur teilweise erforderliche Schulung für die Tätigkeit

eines Betriebsratsmitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn die

unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, daß ein

zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist.

Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser

Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit

der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 %

überwiegen (BAG vom 28.05.76 - 1 AZR 116/74, zu 3 a der Gründe)."

Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 04.06.2003 Aktenzeichen: 7 ABR 42/02

Grundschulungen für Personalratsmitglieder

"Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht ist für eine

ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich. Zwischen dem

Personalvertretungsrecht und dem Arbeitsrecht bestehen vielfältige und

enge Verflechtungen. Der Personalrat kann die ihm gesetzlich

zugewiesenen Beteiligungsrechte und allgemeinen Aufgaben nur dann angemessen wahrnehmen, wenn bei ihm

Grundwissen über individuelles und kollektives Arbeitsrecht vorhanden

ist (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, §

46 Rn. 92; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 46 Rn. 35a;

ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 16.10.86 - 6

ABR 14/84)."

BVerwG, Beschluss vom 14.06.06 Aktenzeichen: 6 P 13/05

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für die

Personalratsschulungen mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen

Verwendung öffentlicher Mittel und die Gesetzesmaterialien zu § 46 Abs.

6 BPersVG aus dem Merkmal der Erforderlichkeit auch bei Grundschulungen

partiell strengere Maßstäbe hergeleitet hat als das

Bundesarbeitsgericht für das entsprechende Merkmal in § 37 Abs. 6 Satz

1 BetrVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.90 - 6 P 4.89, vom 14.06.06

Aktenzeichen: 6 P 13/05).

Bei der Dauer entsprechender Schulungen ist das

Bundesverwaltungsgericht deutlich strenger, es geht auch davon aus,

dass Schulungstage, nicht nur "nützliche Inhalte" aufweisen, nicht nach

der > 50 % Regel des Bundesarbeitsgerichts insgesamt als

erforderlich anzusehen, sondern auf den Bildungsurlaub anzurechnen sind

(!), so wohl BVerwG vom 14.06.06 Aktenzeichen: 6 P 13/05.

Zur Kritik der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Einzelne Themen einer Grundschulung

Arbeitsrecht:

Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist

stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche

Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG,

Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss

vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz.

144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96;

ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).

Arbeitssicherheit:

Bei Fragen der Arbeitssicherheit handelt es sich stets um aktuelle

Fragen und Aufgaben und damit um eine Grundschulung, so daß insoweit

eine nicht näher darzulegende unabdingbare Notwendigkeit der

Vermittlung von Kenntnissen für die Arbeit des Betriebsrats vorliegt

(BAG Beschlüsse vom 15.05.86 - 6 ABR 74/83, vom 23.04.74 - 1 ABR 59/73

sowie vom 15.05.75 - 1 ABR 108/73 -, 15.06.76 - 1 ABR 34/74 -, 05.05.78

- 6 ABR 132/74 - und vom 03.02.83 - 6 ABR 32/80).

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

"Nach der Kodifizierung des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG) vom 14. Aug. 2006 (BGBl I,

1897) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des

Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dez. 2006 (BGBl. I S.

2742, 2745) vermittelt die Schulung Grundkenntnisse im allgemeinen

Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht, die ein Mitglied des

Betriebsratsgremiums beherrschen muss. Dass AGG war das meist

diskutierteste und umstrittenste Gesetzesprojekt des Jahres 2006 (vgl.

eine der gängigen Internetveröffentlichungen eines Schulungsanbieters:

„Das AGG betrifft alle Bereiche des Arbeitslebens: Jede

Stellenausschreibung, jede Beförderung, jeder Arbeitsvertrag, jede Kündigung,

schlicht jede Personalmaßnahme, durch die ein Arbeitnehmer besser oder

schlechter gestellt werden kann, wird zum Minenfeld. Konflikte sind

vorprogrammiert, da auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Regelungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die

Rechtskonformität mit dem neuen AGG überprüft und ggf. angepasst werden

müssen“). (....) Die fragliche AGG-Schulung ist nicht erst dann

erforderlich, wenn Diskriminierungen im Betrieb festgestellt worden

sind. Das AGG setzt früher an und ist auch darauf gerichtet,

Diskriminierungen gar nicht erst entstehen zu lassen."

Hessisches Landesarbeitsgericht  vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 84/07

Viertägige Schulung zum AGG als Grundschulung erforderlich:

"Der Beteiligte zu 3) musste sich auf die eintägige Inhouseschulung

nicht verweisen lassen. Die knapp viertägige Schulung (am vierten Tag

bis 14.00 Uhr) ist auch von der Dauer her erforderlich und

verhältnismäßig. Der Teilnahme an einer bestimmten

Schulungsveranstaltung bedarf es zwar grundsätzlich nicht, wenn sich

der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger

auf andere Weise verschaffen kann. Eine eintägige Schulung kann – wie

auch das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – dem

Betriebsratsmitglied jedoch allenfalls einen kursorischen Überblick

über das AGG verschaffen. Eine Vertiefung und die Einübung von

Handlungsmöglichkeiten sowie die Ausarbeitung einer

Musterbetriebsvereinbarung, wie sie das Seminar vorsieht, sind in einem

Tag nicht möglich. Im Schrifttum (Besgen BB 2007, 213) wird eine

Schulungsdauer von drei Tagen für ausreichend angesehen, dreieinhalb

Tage bis knapp vier Tage liegen jedoch noch im vertretbaren Rahmen."

Hessisches Landesarbeitsgericht  vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 84/07

Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes:


5-Tägige Schulung

als Grundschulung erforderlich: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom

17.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/03

Betriebsratsschulungen zum Thema Mobbing sind als Spezialschulungen einzuordnen (siehe dazu bei spezialschulung_de).

Dauer der Schulung

Das

Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere

Grundlagen bildende Seminare über das Betriebsverfassungsgesetz mit

einer Dauer von ein bis zwei Wochen, als erforderlich angesehen (BAG,

Beschluss vom 06.11.73; BAG, Beschluss vom 27.11.1973; BAG, Beschluss

vom 16.10.1986 - ; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 17.10.2003 -

Aktenzeichen 10 TaBV 83/03).

So hat das BAG neben einer

zweiwöchigen Schulung über die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

(Beschluss vom 07.06.1989, a.a.O.) auch die zweiwöchige Schulung über

Arbeitsrecht (Beschluss vom 16.10.1986) und eine Schulung über die

Geschäftsführung des Betriebsrats (BAG vom 19.01.84 - 6 ABR 12/81 -

nicht amtlich veröffentlicht) als ohne weiteres notwendig anerkannt.

Hinsichtlich

der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen

Anspruch auf drei Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf

zwei Wochen (so aber LAG Köln Beschluss vom 12.04.96 – 11 (13) TaBV

83/95 – Bl. 97 ff. d. A.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist

vielmehr immer eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt

davon ab, um welche Branche es geht, auf welchem Niveau die

Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber stattfindet, vom

Inhalt des Themenplanes, dem Angebot auf dem Schulungsmarkt usw. In

seinen Entscheidungen vom 18.09.91 (a.a.O.) und vom 17.10.90 (- 7 AZR

547/89 – Juris ) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte

Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein

Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige

Fragenbereiche vertieft wurden. Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom

28.05.02 ( – 6 (5) TaBV 29/01) dagegen auch vier Wochenschulungen als

Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich

anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf

diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt

würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum

Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen.

Anspruch des Betriebsratsmitglieds bzw. Personalratsmitglieds

Da

jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen

muß, ist es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere

andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung

dieser Art (Grundschulung) teilgenommen haben.

"Es besteht

zudem auch keine gesetzliche Verpflichtung der sachkundigen

Betriebsratsmitglieder, ihre weniger erfahrenen Kollegen in das für

ihre Tätigkeit notwendige Wissen einzuführen. Im übrigen wäre der auf

eine derartige Art der Wissensvermittlung innerhalb des Betriebsrats -

gleich ob in Form des Selbststudiums oder der Unterrichtung durch

erfahrenere Kollegen - entfallende und i.S. des § 37 Abs. 2 BetrVG

erforderliche Zeitaufwand unverhältnismäßig größer als derjenige, der

durch Besuch einer Bildungsstätte eines fachlich kompetenten Trägers

entsteht."

BAG, Beschluß vom 15.05.1986 Aktenzeichen: 6 ABR 74/83

Ein

Betriebsratsmitglied braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers,

wenn es an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt. Auch ein

Personalratsmitglied braucht im Regelfall keine Dienstbefreiung,

jedenfalls nach dem BPersVG, in NRW aufgrund der dortigen Vorschriften

ist eine vorherigen Dienstbefreiung erforderlich.

Der

Betriebsrat kann auch ein Ersatzmitglied zu einer

Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur

Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.

Informationen und Angebote zu Spezialschulungen finden Sie auf Spezialschulung_de

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